Satzung

Krieger-, Veteranen- und Kameradschaftsverein Nußdorf e.V.

Satzung

§ 1 Name und Sitz

1) Der Krieger- und Veteranenverein Nußdorf wurde im Jahr 1873 gegründet.
2) Der Verein führt den Namen Krieger- Veteranen- und Kameradschaftsverein Nußdorf e.V.
3) Der Verein hat seinen Sitz in Nußdorf am Inn.
4) Der Gerichtsstand ist Rosenheim

§ 2 Zweck und Aufgaben des Vereins

1) Der Verein/die Kameradschaft ist eine überparteiliche Personenvereinigung und verfolgt folgende Aufgaben:
a. Das Andenken der in allen Kriegen vermissten, gefallenen sowie der verstorbenen Kameraden des Vereins aufrecht zu erhalten und die letzte Ehre zu erweisen.
b. Förderung des Brauchtums, Liebe und Treue zur Budesrepublik Deutschland wachzuhalten, zu stärken und den Sinn für bürgerliche Tugenden zu pflegen. Den Frieden zu wahren und vor Krieg zu mahnen.
c. Die Kameradschaft im Sinne von § 12 des Soldatengesetzes* innerhalb des Vereins zu pflegen, Kontakte und Austausch mit anderen Veteranenvereinen, der Bundeswehr mit deren verbündeten Streitkräften, den Reservisten dieser Streitkräfte, Polizei, Bundespolizei und Verbänden des Zivil- und Katastrophenschutzes zu unterhalten.
d. Die Förderung der Veteranen- und Soldatenbetreuung, der Fürsorge für die Kriegsopfer und Hinterbliebenen, der Kriegs- und Körperbeschädigten sowie der Kriegsgräberfürsorge.
e. Pflege und Erhalt der Nußdorfer Kriegerdenkmäler so wie der beiden Fahnen des Vereins.
f. Teilnahme an kirchlichen und weltlichen Veranstaltungen, insbesondere im Rahmen der Vereinsarbeit der Gemeinde Nußdorf a. Inn.
g. Erforschung, Bewahrung und Vermittlung der Dorfgeschichte

2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel der Kameradschaft dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Kameradschaft. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Kameradschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

3) Die Mitglieder der Vorstandschaft üben ihre Tätigkeit grundsätzlich ehrenamtlich aus. Sie erhalten hierfür eine Aufwandsentschädigung nach § 670 BGB.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

1) Die Kameradschaft besteht aus Mitgliedern, Ehrenmitgliedern sowie aus fördernden Mitgliedern.
2) Mitglied der Gruppe der Krieger und Veteranen im Sinne der Verordnung der Bundeswehr kann jede natürliche Person (unter Umständen auch jede juristische Person) werden. Aufgenommen werden auch aktive Soldaten und Veteranen verbündeter Streitkräfte.
3) Förderndes Mitglied Kamerad kann werden, wer den Verein uneigennützig bei der Erfüllung seiner satzungsmäßigen Ziele gem. §2 dieser Satzung ideell und materiell unterstützt.
4) Die Mitgliedschaft wird durch die Beitrittserklärung und deren Annahme erworben. Der Beitritt ist schriftlich gegenüber der Vorstandschaft zu erklären.
5) Die Vorstandschaft entscheidet über die Aufnahme. Bei Ablehnung kann die Entscheidung bei der Mitgliederversammlung durch den Abgelehnten oder ein Mitglied gefordert werden.
6) Der Austritt aus der Kameradschaft kann jederzeit erfolgen und bedarf der Schriftform. Der fällige Jahresbeitrag ist jedoch zu entrichten.
7) Ein Mitglied kann aus der Kameradschaft ausgeschlossen werden, wenn das Mitglied einer verfassungsfeindlichen Organisation angehört, gegen die Satzung oder gegen satzungsgemäße Beschlüsse verstößt, das gemeinsame Interesse schädigt oder sich unkameradschaftlichen Verhaltens schuldig macht, oder seiner Beitragspflicht trotz Mahnung innerhalb von sechs Monaten nicht nachkommt. Über den Ausschluss entscheidet die Vorstandschaft mit einer 2/3 Mehrheit. Das ausgeschlossene Mitglied kann den Ausschluss innerhalb eines Monats durch schriftliche Beschwerde anfechten. Über die Beschwerde entscheidet die Mitgliederversammlung. Bis zu deren endgültiger Entscheidung ruht die Mitgliedschaft. Etwaige zivilrechtliche Rechtsbehelfe bleiben unberührt.
8) Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds, oder erlöschen der juristischen Person.
9) Die Wiederaufnahme eines ausgeschlossenen Mitgliedes ist frühestens nach Ablauf eines Jahres möglich. Über den Antrag entscheidet die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit.
10) Das ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinen Anspruch auf das Vermögen der Kameradschaft.
11) Die Vorstandschaft kann verdiente Mitglieder, welche die Kameradschaft wesentlich gefördert haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen.

 

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

1) Alle Mitglieder sind gleichberechtigt und haben das aktive und passive Wahlrecht.
2) Jedes Mitglied hat in der Mitgliederversammlung Sitz und Stimme und kann Anträge stellen oder Wünsche äußern. Beschwerden oder besonders wichtige Anträge sollen vor einer Mitgliederversammlung schriftlich an die Vorstandschaft gerichtet werden.
3) Jedes Mitglied ist verpflichtet, alle in der Satzung festgelegten Verbindlichkeiten zu erfüllen, untereinander Kameradschaft zu pflegen und den festgelegten Mitgliedsbeitrag bis zum 31. März des laufenden Jahres zu entrichten.
4) Die Kameradschaft begleitet ihre verstorbenen Mitglieder zu Grabe. Die Beerdigung wird in der Geschäftsordnung geregelt.

 

§ 5 Geschäftsjahr und Beiträge

1) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
2) Alle Beiträge, sowie etwaige Aufnahmegebühren und Umlagen werden von der Mitgliederversammlung beschlossen.
3) Der Beitrag ist zu Beginn eines jeden Geschäftsjahres für das laufende Geschäftsjahr fällig.
4) Soweit die Mitgliederversammlung keine Festlegung getroffen hat, entscheidet die Vorstandschaft über die Zahlungsweise der Beiträge, Aufnahmegebühren und Umlagen.
5) Änderungen der Bankverbindung und Wohnungswechsel sind der Kameradschaft rechtzeitig anzuzeigen. Wird dies versäumt, sind anfallende Gebühren/Kosten vom Mitglied zu tragen.

 

§ 6 Organe

Die Organe der Kameradschaft sind:
1) Die Mitgliederversammlung
2) Die Vorstandschaft

 

§ 7 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
1) Wahl des ersten und zweiten Vorsitzenden
2) Wahl des Kassiers
3) Wahl des Schriftführers
4) Wahl von zwei Kassenprüfern
5) Wahl des Fähnrichs mit zwei Beisteher
6) Entlastung des Kassiers
7) Entlastung der Vorstandschaft
8) Festlegung von Mitgliedsbeiträgen, Aufnahmegebühren und Umlagen
9) Änderung der Satzung oder Auflösung des Vereins.

Im ersten Halbjahr eines jeden Geschäftsjahres findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Der Vorsitzende kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen; er muss dies tun, wenn dies von mindestens einem Zehntel der Mitglieder oder von mehr als der Hälfte der Mitglieder der Vorstandschaft beantragt wird. Entsprechende Anträge sind zu begründen.

Zur Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden der Kameradschaft oder im Verhinderungsfall von dessen Vertreter unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen durch Veröffentlichung im Oberbayerischen Volksblatt, den gemeindlichen Anschlagtafeln in Nußdorf und Hinterberg und durch E-Mail-Verteiler eingeladen. In der Einladung ist die Tagesordnung anzugeben.
Die Mitgliederversammlung wird vom ersten Vorsitzenden oder im Verhinderungsfall von seinem Vertreter geleitet. Sollten beide nicht anwesend sein, wird ein Versammlungsleiter von der Mitgliederversammlung gewählt. Die Mitgliederversammlung bestimmt auch einen Protokollführer. (in der Regel der Schriftführer).

Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlussfähig.
Anträge zur Tagesordnung sind spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand einzureichen. Verspätete Anträge zur Tagesordnung werden nicht behandelt. Andere Anträge werden nur im Rahmen der Tagesordnung unter Wünsche und Anträge behandelt.
Die Abstimmung erfolgt durch Handzeichen. Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt entscheidet die einfache Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Versammlungsleiters den Ausschlag.

Über die Mitgliederversammlungen sind Niederschriften aufzunehmen, welche die Ergebnisse der Wahlen und den Wortlaut von Beschlüssen wiedergeben müssen. Die Niederschriften sind vom Vorsitzenden und vom Protokollführer zu unterzeichnen.

 

§ 8 Vorstandschaft

Die Vorstandschaft besteht aus dem
1) Ersten Vorsitzenden
2) Zweiten Vorsitzenden
3) Kassier
4) Schriftführer
5) Fähnrich mit zwei Beisteher
6) Zwei Kassenprüfer

Die Zahl von Beisitzer kann aus besonderen Anlässen heraus von der Vorstandschaft berufen werden.

Die Vorstandschaft hat folgende Aufgaben:
1) Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Ausführung ihrer Beschlüsse,
2) Erfüllung der Aufgaben der Kameradschaft, soweit die Entscheidung nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten ist,
3) Führung der laufenden Geschäfte; der Kassier ist berechtigt, hierfür einen Bargeldbestand von bis zu 500 Euro und einen Girokontenbestand vorzuhalten,
4) Durchführung einer angebotenen freiwilligen Reservistenarbeit. (Sammlungen)

Vertretungsberechtigter Vorstand im Sinne des §26 Bürgerlichen Gesetzbuches sind der Vorsitzende und dessen Stellvertreter. Der Vorsitzende und dessen Stellvertreter sind jeweils einzelvertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis ist der stellvertretende Vorsitzende zur Vertretung nur befugt, wenn der erste Vorsitzende verhindert ist.

Die Vorstandschaft wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt.
Eine Wiederwahl ist möglich. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes aus, ist bei der nächsten
Mitgliederversammlung eine Ergänzungswahl durchzuführen.

Scheidet der erste oder zweite Vorsitzende aus, ist zur Durchführung der Ergänzungswahl innerhalb von zwei Monaten zu einer außerordentlichen Mitgliederversammlung einzuladen.

Die Vorstandschaft ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.

Über die Vorstandssitzungen ist eine Niederschrift zu führen, die die Gegenstände der Beratung und die gefassten Beschlüsse enthält. Sie ist vom Vorsitzenden und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen.

§ 10 Wahlen

Die Kandidaten müssen die erforderlichen Voraussetzungen und Erfahrungen für das von ihnen angestrebte Amt besitzen. Vor Beginn der Wahl ist aus der Versammlung ein Wahlvorstand zu bilden, der aus Wahlleiter(in) und zwei Wahlhelfer(innen) besteht. Der Wahlleiter(in) hat die Entscheidung über die Entlastung des Vorstands herbei zu führen, übernimmt die Versammlungsleitung und die Neuwahl der Vorstandschaft.

Wahlen erfolgen durch Handzeichen. Auf Antrag von einem Drittel der anwesenden Mitglieder wird geheim mit Stimmzetteln gewählt. Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Erhält kein Kandidat die absolute Mehrheit, findet zwischen den Kandidaten mit den höchsten Stimmenzahlen eine Stichwahl statt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das vom Versammlungsleiter zu ziehende Los.

Stimmberechtigt ist jedes anwesende stimmberechtigte Mitglied. Die Übertragung des Stimmrechts ist nicht zulässig. Kann kein Erster Vorsitzender gewählt werden, übernimmt zunächst ein neugewählter stellvertretender Vorsitzender die Leitung der Kameradschaft.

§ 11 Finanzordnung

1) Ein- und Auszahlungen erfolgen über die Bar-Kasse oder das Vereinskonto,
2) Alle Kassenunterlagen sind sorgfältig aufzubewahren und unterliegen der Prüfung durch die Kassenprüfer.

§ 12 Auflösung der Kameradschaft

1) Die Auflösung des Krieger- Veteranen- und Kameradschaftsverein Nußdorf e.V. kann nur in einer besonderen, zu diesem Zwecke mit einer Einladungsfrist von einem Monat einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Die Auflösung bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder.
2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an die Gemeinde Nußdorf, welche es ausschließlich für die Erhaltung des Kriegerdenkmales zu verwenden hat.
3) Die Vereinsfahnen und das Archiv des Vereins sind der Gemeinde Nußdorf zu übergeben.

§ 13 Schlussbestimmung

Der Vorsitzende wird ermächtigt, Änderungen und Ergänzungen der Satzung vorzunehmen, die das Amtsgericht oder das Finanzamt für die Eintragung der Satzungsänderung in das Vereinsregister verlangt.
Diese Satzung wurde am 13. November 2022 beschlossen und tritt nach der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
Alle bisherigen Satzungen verlieren mit Inkrafttreten dieser Satzung ihre Wirksamkeit und Gültigkeit

Fußnote
*Gesetz über die Rechtsstellung der Soldaten (Soldatengesetz – SG)

Auszug aus § 12 Kameradschaft
Der Zusammenhalt der Bundeswehr beruht wesentlich auf Kameradschaft. Sie verpflichtet alle Soldaten, die Würde, die Ehre und die Rechte des Kameraden zu achten und ihm in Not und Gefahr beizustehen. Das schließt gegenseitige Anerkennung, Rücksicht und Achtung fremder Anschauungen ein.

 

Die Satzung als PDF zum download.


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